§ 1 § 1
In Kraft seit 17. November 2004
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt
a) die Umweltprüfung, um bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und Umwelterwägungen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, und
b) die Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme.
(2) Die Bedingungen zur Erzeugung von Plänen und Programmen sowie zu deren Änderung, die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehen sind, bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
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