(1) Jede Person, der aufgrund dieses Gesetzes Zugang zu Informationen gewährt wird, die in vorgelegten Akten und Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder die den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen des Untersuchungsausschusses betreffen (§ 9 Abs. 2), ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen (Abs. 2 und 5) dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von diesen Informationen erlangt. Solche Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden.
(2) Der Präsident des Landtages hat im Wege des Landtagsamtes alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen für einen sicheren Umgang mit Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz und für einen rechtmäßigen Informationszugang nach Abs. 3 zu treffen, solange sich die Akten und Unterlagen im Gewahrsam des Landtages befinden. Insbesondere sind diese Informationen – unbeschadet einer allfälligen Vorlage im Zuge der Befragung einer Auskunftsperson nach § 27 Abs. 1 – in einem vor dem Zugang Unbefugter geschützten Bereich aufzubewahren; im Fall der elektronischen Verarbeitung ist ein Zugriffsschutz auf das System sicherzustellen, der Zugang nur eindeutig identifizierten Benutzern zu ermöglichen und beim Ausdruck darauf zu achten, dass der Zugang dazu nur befugten Personen möglich ist und die Kennzeichnung des Ausdrucks als geheimhaltungsbedürftig erfolgt. Mit Ende der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses (§ 41 Abs. 6) sind die vorgelegten Akten und Unterlagen zurückzustellen, Kopien zu vernichten und in elektronischer Form zur Verfügung gestellte Kopien zu löschen.
(3) Informationen gemäß Abs. 1 sind zugänglich für
1. Mitglieder des Untersuchungsausschusses,
2. die von den Klubs oder Interessengemeinschaften von Abgeordneten namhaft gemachten beschäftigten oder beauftragten Personen,
3. den Rechtsbeistand,
4. Sachverständige, soweit dies für die Erfüllung eines Auftrags nach § 38 erforderlich ist,
5. Mitglieder der Präsidialkonferenz und Bedienstete des Landtagsamtes, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
6. gerichtliche Organe sowie Parteien und Parteienvertreter aufgrund von Verfahren gemäß dem 10. Abschnitt und
7. sonstige vom Präsidenten des Landtages zugelassene Personen, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Gewalt oder die Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 35 obliegt oder die zur Beratung und Unterstützung des Präsidenten oder der Präsidialkonferenz herangezogen werden.
(4) Der Präsident des Landtages hat im Wege des Landtagsamtes ein ständiges Verzeichnis der Personen zu führen, denen aufgrund dieses Gesetzes Zugang zu Informationen gemäß Abs. 1 gewährt wird. Vor dem Zugang ist eine Sicherheitsbelehrung durchzuführen; diese ist schriftlich zu vermerken. Das Verzeichnis gemäß dem ersten Satz und dessen allfällige Aktualisierungen sind den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zur Kenntnis zu bringen.
(5) Zugangsberechtigte gemäß Abs. 3 dürfen bei Einsichtnahme Notizen und Kopien über Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz anfertigen, wobei diese Dokumente ebenfalls als geheimhaltungsbedürftig zu behandeln sind. Auf Notizen und Kopien sind die Abs. 1 und 2 zweiter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen den jeweiligen Zugangsberechtigten treffen und diese Dokumente ausschließlich ihm zugänglich bleiben; dies gilt nicht im Verhältnis zu anderen Zugangsberechtigten.
(6) Abs. 1 steht der Vorlage von Akten und Unterlagen im Zuge der Befragung von Auskunftspersonen nach § 27 Abs. 1 nicht entgegen. Auskunftspersonen und deren beigezogene Vertrauenspersonen sind außerhalb der Befragung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 verpflichtet. Die Erteilung der Sicherheitsbelehrung obliegt dem Obmann. Abs. 4 gilt in diesem Fall nicht.
(7) Der Untersuchungsausschuss kann dem Präsidenten des Landtages die Freigabe einer dem Untersuchungsausschuss zugeleiteten Information vorschlagen, die in vorgelegten Akten und Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet ist; dieser Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Der Präsident des Landtages hat die die Akten und Unterlagen vorlegende Stelle über den Vorschlag zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er hat über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz binnen einer Woche zu entscheiden. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung der Information im Untersuchungsausschuss und im Landtag abzuwägen. Der Präsident hat seine Entscheidung in schriftlicher Form unverzüglich der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle und den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 47 Abs. 2 wird die Entscheidung des Präsidenten – unbeschadet des § 47 Abs. 5 und 6 – nicht wirksam. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für die von einem ordentlichen Gericht, einem Verwaltungsgericht des Bundes oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes zugeleiteten Informationen.
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