§ 8 § 8Beschlusserfordernisse
In Kraft seit 27. Februar 2016
Up-to-date
(1) Zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über
1. die Vertraulicherklärung einer nichtöffentlichen Sitzung (§ 9 Abs. 2) und
2. die Bestellung eines Sachverständigen (§ 36 Abs. 1)
eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden