(1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht § 6, § 21, § 23, § 24 Abs. 1 und 5, § 25, § 25a, § 26, § 28 Abs. 1, § 29, § 30 und § 31, ausgenommen dessen Verweisungen auf die §§ 38a und 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1) zu stellen; er darf nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden. Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag (§ 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1) zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist, oder die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
(3) Im Fall der Zulässigkeit des Antrages hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache auf Grund des Antrages (§ 46 Abs. 3, § 47 Abs. 3) zu überprüfen und seine Entscheidung an der im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Sachlage auszurichten.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen zu entscheiden, nachdem bei ihm der verfahrenseinleitende Antrag (§ 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1) vollständig eingebracht wurde.
(5) In Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Abschnitt gilt der Geheimnisschutz nach § 9a Abs. 1 und § 45a nicht.
(6) Dieser Abschnitt ist nicht in Fällen anzuwenden, in denen der Untersuchungsausschuss an ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht des Bundes oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes herangetreten ist.
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