§ 48 § 48Senatszuständigkeit
In Kraft seit 08. März 2024
Up-to-date
In den Angelegenheiten nach diesem Abschnitt entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 11 Abs. 2 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – K-LvwGG, LGBl. Nr. 55/2013, in der geltenden Fassung, zu bildenden Senat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden