(1) Auf schriftlichen Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder der im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichneten Stelle (§ 34 Abs. 1 erster Satz, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) erkennt das Landesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen durch die betreffende Stelle oder Unternehmung.
(2) Ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gemäß Abs. 1 darf frühestens mit Ablauf der Frist gemäß § 34 Abs. 4 oder § 34a Abs. 3 beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Er ist jedoch nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß § 34 Abs. 4 oder § 34a Abs. 3 zwei Wochen vergangen sind.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. den Sachverhalt;
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen stützt, und das Feststellungsbegehren;
3. die erforderlichen Beweise;
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde;
5. als Anlage die Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Beweisbeschlusses oder der ergänzenden Beweisanforderung, die dem Verlangen des Untersuchungsausschusses auf Vorlage von Akten und Unterlagen zugrundeliegt;
6. im Fall der Antragstellung durch den Untersuchungsausschuss die Ausfertigung des darüber gefassten Ausschussbeschlusses.
(4) In einem Antrag gemäß Abs. 1, der von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gestellt und nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wird, haben die Antragsteller einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter.
(5) Parteien sind die im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichnete Stelle oder Unternehmung und im Fall eines Beweisbeschlusses der Untersuchungsausschuss, im Fall einer ergänzenden Beweisanforderung ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses.
(6) Bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts dürfen nur solche Handlungen vorgenommen werden, die durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden können.
(7) Soweit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts festgestellt hat, dass die Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen durch die im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichnete Stelle oder Unternehmung rechtmäßig ist, ist der Beweisbeschluss oder die ergänzende Beweisanforderung unwirksam.
(8) In Verfahren nach diesem Paragraphen sind alle Anträge gemäß Abs. 1 und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts ferner dem Präsidenten des Landtages und, sofern der Untersuchungsausschuss nicht selbst Partei ist, auch dem Obmann des Untersuchungsausschusses zur Kenntnis zu bringen.
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