§ 42 § 42Kostenersatz für Auskunftspersonen
In Kraft seit 27. Februar 2016
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Einer Auskunftsperson, die zum Zweck der Befragung von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen muss, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Das Landtagsamt hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Die für Landesbediensteten geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
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