§ 38 § 38Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige
In Kraft seit 27. Februar 2016
Up-to-date
Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ein Vorgehen nach den §§ 12 und 15 vorlegen.
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