(1) Landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Kärnten, mit Ausnahme des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. § 34 Abs. 2 gilt für solche Rechtsträger entsprechend.
(2) Zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes kann der Untersuchungsausschuss ferner verlangen, dass
1. Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder diese durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, sowie
2. Unternehmungen, an denen landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Kärnten beteiligt sind, sowie Unternehmungen jeder weiteren Stufe, an denen Beteiligungen mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals bestehen oder die durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden,
ihre Akten und Unterlagen vorlegen, soweit die betreffende Unternehmung eine Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages ermöglicht (§§ 14c und 14d Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, in der geltenden Fassung).
(3) § 34 Abs. 3 und 4 sind auf Rechtsträger gemäß Abs. 1 und auf Unternehmungen gemäß Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
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