(1) Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte des Bundes oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu pflegen.
(2) Stellen gemäß Abs. 1 erster Satz haben in den vorzulegenden Akten und Unterlagen allfällige geheimhaltungsbedürftige Informationen unter Anschluss einer Begründung zu kennzeichnen; die Kennzeichnung soll nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unbedingt notwendig ist. Eine dem Landtag zugeleitete Information ist von der Stelle gemäß Abs. 1 freizugeben und der Untersuchungsausschuss davon zu informieren, wenn der Grund für die ursprüngliche Kennzeichnung weggefallen ist.
(3) Wenn eine vorlagepflichtige Stelle gemäß Abs. 1 erster Satz einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nicht unverzüglich oder nur teilweise entspricht, hat sie den Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.
(4) Falls die Auffassung besteht, dass die vorlagepflichtige Stelle ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 oder Abs. 3 nicht oder ungenügend nachgekommen ist, kann der Untersuchungsausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder die betreffende Stelle auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.
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