§ 32 § 32Einwendungen gegen die Niederschrift
In Kraft seit 27. Februar 2016
Up-to-date
Die Niederschrift der Befragung ist der Auskunftsperson nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson kann innerhalb einer Woche ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift gegenüber dem Landtagsamt erheben. Solche Mitteilungen sind den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und dem Rechtsbeistand zur Kenntnis zu bringen und in einen Nachtrag der Niederschrift aufzunehmen.
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