§ 27 § 27Einsichtnahme in Akten und Unterlagen
In Kraft seit 27. Februar 2016
Up-to-date
(1) Bezieht sich eine Frage gemäß § 26 auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Rechtsbeistand zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Rechtsbeistand kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden