§ 24 § 24Einleitende Stellungnahme
In Kraft seit 27. Februar 2016
Up-to-date
(1) Der Obmann des Untersuchungsausschusses hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.
(2) Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden