§ 23 § 23Belehrung der Auskunftspersonen
In Kraft seit 27. Februar 2016
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Der Obmann des Untersuchungsausschusses hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist in der Niederschrift festzuhalten.
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