§ 20a § 20aAussagepflicht der Organe von landesgesetzlich eingerichteten Anstalten und Fonds
In Kraft seit 08. März 2024
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Mitglieder der Organe von landesgesetzlich eingerichteten Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Kärnten sowie Organe der Landesaufsicht über diese Rechtsträger dürfen sich bei der Befragung nicht auf eine landesgesetzlich begründete Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen; dies gilt nicht für den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds. Liegen Umstände vor, die eine Befragung teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (§ 31) oder in vertraulicher Sitzung (§ 9 Abs. 2) geboten erscheinen lassen, so hat dies die betreffende Auskunftsperson dem Untersuchungsausschuss ehestmöglich bekanntzugeben.
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