§ 19 § 19Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson
In Kraft seit 27. Februar 2016
Up-to-date
Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:
1. Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;
2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden