§ 14 § 14Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen
In Kraft seit 27. Februar 2016
Up-to-date
Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen hat der Obmann dem Präsidenten des Landtages und dieser an die von der Untersuchung betroffenen Organe unverzüglich zu übermitteln.
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