§ 8 Verwaltung des Fonds
In Kraft seit 26. Juli 1995
Up-to-date
(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium (§ 9) verwaltet und nach außen durch den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) vertreten.
(2) Die rechtsgültige Zeichnung für den Fonds erfolgt durch die Unterfertigung des Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) unter der Bezeichnung “Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten”.
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