(1) Zur Leistung jährlicher Tierseuchenfondsbeiträge sind die Besitzer nachstehender, in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Bundesland Kärnten gehaltener Tiere verpflichtet:
a) Pferde mit einem Alter über einem Jahr;
b) Rinder, ausgenommen Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht;
c) Schweine über 20 kg Lebendgewicht;
d) Schafe mit einem Alter über sechs Monaten.
(2) Für die Beitragspflicht sind maßgebend
a) der Bestand an Tieren nach Abs. 1 lit. a bis lit. d, der bei der letzten Viehzählung vor der jährlichen Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge (§ 4 Abs. 1) im landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb festgestellt worden ist oder
b) der tatsächliche Bestand an Tieren nach Abs. 1 lit. a bis lit. d, wenn sich der bei der letzten Viehzählung festgestellte Tierbestand bis zu dessen Bekanntgabe an die beitragspflichtigen Tierbesitzer (§ 6 Abs. 1) um mehr als 10 v. H. verändert hat.
(3) Der Beitragspflicht unterliegen auch Tiere nach Abs. 1 lit. a bis lit. d, die am Stichtag der letzten Viehzählung (Abs. 2 lit. a) oder am Tag der Bekanntgabe der vorläufigen Beitragsliste an den Tierbesitzer (Abs. 2 lit. b) vorübergehend vom landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb des Tierbesitzers abwesend sind; nicht der Beitragspflicht unterliegen Tiere, die sich am Stichtag der letzten Viehzählung (Abs. 2 lit. a) oder am Tag der Bekanntgabe der vorläufigen Beitragsliste (Abs. 2 lit. b) in Schlachthäusern oder auf den Weg dorthin befinden.
(4) Änderungen des Tierbestandes im Sinne des Abs. 2 lit. b hat der beitragspflichtige Tierbesitzer innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des bei der letzten Viehzählung festgestellten Bestandes an Tieren nach Abs. 1 lit. a bis lit. d (§ 6 Abs. 1) der Gemeinde zu melden.
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