§ 3 Mittel des Fonds
In Kraft seit 26. Juli 1995
Up-to-date
(1) Der Fonds wird gebildet aus:
1. dem auf das Bundesland Kärnten entfallenden Anteil am Vermögen der aufgelösten Tierseuchenkasse in Salzburg,
2. den Zinsen aus der Anlage des Fondskapitals,
3. den Tierseuchenfondsbeiträgen gemäß § 4,
4. allfälligen Zuschüssen oder Beiträgen des Landes und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
5. allfälligen sonstigen Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend anzulegen.
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