§ 14 Auflösung
In Kraft seit 26. Juli 1995
Up-to-date
(1) Der Fonds kann nur durch Landesgesetz aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Fondsvermögen an das Land Kärnten und ist zur Unterstützung der Tierseuchenbekämpfung zu verwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden