§ 1 Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Für das Bundesland Kärnten wird ein Tierseuchenfonds errichtet.
(2) Der Tierseuchenfonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Er führt den Namen “Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten” (im Nachstehenden Fonds genannt) und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
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