(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden durch die in § 5 genannten Einnahmen des Tourismusverbandes aufgebracht.
(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 28 Abs. 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere dann entsprochen, wenn
a) das Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist und
b) die Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
Die Ausübung des Gewerbes der Zimmervermittlung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des § 28 Abs. 1.
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