(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.
(2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
§ 9 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 9 § 9
…und eingetragene Personengesellschaften § 15 dieses Gesetzes gilt. (7) Auf die Stimmenzählung finden die §§ 14 Abs. 1 bis 7 und 15 K-VbefrG mit der Maßgabe Anwendung, dass die gemäß § 14 Abs. 7 K-VbefrG zu übermittelnde Niederschrift und das abgeschlossene Stimmverzeichnis an die…
§ 19 § 19
…wählbar sind nur die Mitglieder des Tourismusverbandes ( § 7 Abs. 1 und 2 ). Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Vorstand ist § 15 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften bei der Vorstandswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben…
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