(1) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden entfällt eine Abstimmung nach den Bestimmungen des § 9. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der beteiligten Verbände Beschlüsse über den Zusammenschluss (Beitritt bzw. Aufnahme) zu fassen. Diese Abstimmung hat mit Stimmzetteln zu erfolgen. War die Vollversammlung nicht beschlussfähig oder hat die Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erbracht, kann eine Vollversammlung zu diesem Gegenstand frühestens ein Jahr später stattfinden.
(2) Der Zusammenschluss von Tourismusverbänden oder der Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden kann nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
§ 9 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 9 § 9
…hinzuweisen. Das Stimmverzeichnis ist diesfalls auf die gebildeten Sprengel aufzuteilen. Auf die Stimmenabgabe finden, soweit nicht Besonderes geregelt ist, die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes ( K-VbefrG ) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Abstimmungszeugen nicht in Betracht kommen, und dass für die Ausübung des Stimmrechtes durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften…
§ 19 § 19
…Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder des Beitritts eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden kann, wenn die Abstimmungen gemäß § 10 Abs. 1 ein Ergebnis für den Zusammenschluss bzw. den Beitritt gezeitigt haben, noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1…
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