§ 1Geltungsbereich
§ 2§ 2Förderungen
§ 3§ 3Leistungsempfänger
§ 4§ 4Leistungsverpflichteter
§ 5§ 5Leistungsdefinierende Stelle
§ 6§ 6Leistende Stelle
§ 7§ 7Abfrageberechtigte Stelle
§ 8§ 8Leistungsangebote
§ 9§ 9Transparenzportalabfrage
§ 10§ 10Leistungsmitteilungen
§ 11§ 11Datenverarbeitung
§ 12§ 12Verweisungen
Anl. 1Vorwort
(1) Eine Förderung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:
1. Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
2. Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
4. Direkte Förderungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
5. Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
6. Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes geleistet werden.
7. Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E-Government-Gesetz).
(1) Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
1. der Allgemeinheit,
2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
3. einer bzw. eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 iVm. § 11 TDBG 2012.
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfänger.
(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen ist die Landesregierung, für Förderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4, die im Namen eines vom Land verschiedenen Rechtsträgers gewährt werden, jedoch der betreffende Rechtsträger.
(2) Soweit nach Abs. 1 die Landesregierung leistungsdefinierende Stelle wäre, darf sie im Interesse der Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung mit Verordnung eine von ihr herangezogene andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.
Leistende Stelle für Förderungen ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.
(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- oder Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 2 ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und Z 6 TDBG 2012 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen oder fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
Abfrageberechtigte Stellen haben spätestens vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen.
(1) Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
1. ab der Gewährung oder
2. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung
elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
(2) Die Mitteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung der § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b, § 28 und § 29 Abs. 1 TDBG 2012 zu erfolgen.
(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen oder fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
(1) Für Zwecke des § 2 TDBG 2012 dürfen leistende Stellen im Rahmen von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 personenbezogene Daten von Leistungsempfängern und Leistungsverpflichteten an die Transparenzdatenbank übermitteln.
(2) Für Zwecke des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 dürfen abfrageberechtigte Stellen im Rahmen von Transparenzportalabfrage gemäß § 9 personenbezogene Daten von Personen, denen eine Förderung gewährt werden soll, aus der Transparenzdatenbank abfragen und weiterverarbeiten.
(3) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 und 2 umfassen insbesondere:
1. Name oder Bezeichnung;
2. Adresse oder Sitz;
3. Geburtsdatum;
4. Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
5. Kontaktdaten;
6. das für den Förderungsbereich jeweils maßgebliche bereichsspezifische Personenkennzeichen;
7. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU), das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
8. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;
9. Förderungsart und Förderungsgegenstand;
Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025;
2. Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2025;
3. E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024;
4. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025;
5. Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Die Verpflichtungen dieses Gesetzes betreffend Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 K-TDBG sind spätestens ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 K-TDBG spätestens ab 28. August 2026 zu erfüllen. Verpflichtungen betreffend diese Leistungen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, sind bis zu diesen Zeitpunkten weiterhin zu erfüllen.
(1) Innerhalb der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes – insbesondere zur Sicherstellung der sparsamen und wirkungsorientierten Verwendung öffentlicher Mittel und zu statistischen Zwecken – gilt dieses Gesetz für
1. Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes im Namen des Landes gewährt werden,
2. Förderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden,
3. Förderungen, die landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Kärnten gewähren oder abwickeln, und
4. Förderungen mit Mitteln des Landes, deren Gewährung oder Abwicklung gesetzlich oder durch Verordnung einem vom Land verschiedenen sonstigen Rechtsträger übertragen worden ist.
(2) Werden Förderungen mit Mitteln des Landes, ausgenommen Förderungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4, von einem vom Land betrauten Rechtsträger gewährt oder abgewickelt, hat das Land im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch zivilrechtliche Vereinbarungen, dafür zu sorgen, dass durch den betrauten Rechtsträger die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden.
b) die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(2) Nicht als Förderungen gelten
1. Gesellschafterzuschüsse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 4 TDBG 2012,
2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie
3. Zahlungen im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(3) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(4) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinne des § 3 TDBG 2012.
(5) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
11. Finanzpläne und sonstige wirtschaftliche Unterlagen;
12. Unterlagen zu Objekten und Liegenschaften;
13. Bankverbindung (IBAN und BIC);
14. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen;
15. Entscheidung über die Förderung;
16. Informationen zur gesamten Abwicklung der Förderung inklusive der widmungsgemäßen Verwendung sowie zur allfälligen Rückforderung;
17. Daten über Familienangehörige, im selben Haushalt lebende Personen oder sonstige Personen, wenn deren Nahebeziehung zur Leistungsempfängerin oder zum Leistungsempfänger (z. B. im Hinblick auf das Einkommen) für die Vergabe einer Förderung relevant ist;
18. sonstige Daten, Informationen und Unterlagen, die in der für die Förderungsvergabe jeweils maßgeblichen Richtlinie als Information, Antragsunterlagen oder Nachweise bekanntzugeben oder vorzulegen sind.
(4) Die leistenden Stellen (§ 6) sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 10 Eintragungen der Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6b E-GovG) vorzunehmen, sofern für eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis Z 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG), existiert.