§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Die Wettunternehmer sind verpflichtet, die Betriebsstätten durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung muss den Namen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und die Angabe des Gegenstandes der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift enthalten.
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