§ 2 § 2
In Kraft seit 01. März 2009
Up-to-date
(1) Die Bewilligung darf erteilt werden
a) für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten aus Anlaß einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe an einem Veranstaltungsort oder
b) für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort.
(2) Die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG). § 16 K-BQAG ist nicht anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden