(1) Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt wird, finden folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, soweit sie sich auf reglementierte Gewerbe beziehen, für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer Anwendung:
a) hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 8 bis 14 GewO 1994;
b) hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit (Geschäftsführer, Fortbetriebsrechte) die Bestimmungen der §§ 38 bis 45 GewO 1994;
c) hinsichtlich der Endigung und des Ruhens der Bewilligung die Bestimmungen der §§ 85 bis 93 GewO 1994.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
a) an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und
b) die für die Vollziehung dieser Bestimmungen zuständige Behörde
die Landesregierung ist.
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