§ 4 § 4
In Kraft seit 21. Oktober 2010
Up-to-date
(1) Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, daß er Nutzen aus dem Tourismus zieht.
(2) Zieht ein selbständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Tourismus keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen.
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