(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen die Besorgung der Geschäfte der Zielsteuerungskommission-Soziales und der Fachgremien für die Zielsteuerung nach diesem Gesetz. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle der Zielsteuerungskommission-Soziales und der Fachgremien obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Der Geschäftsstelle sind die für die Erfüllung der Aufgaben der Zielsteuerung nach diesem Gesetz erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Geschäftsstelle hat für die unverzügliche Ausfertigung der Beschlüsse der Zielsteuerungskommission-Soziales und der Fachgremien zu sorgen. Die Geschäftsstelle kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie Dienststellen um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.
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