(1) Der Interessenverband nach § 1 Abs. 5 hat Lehrgänge zur Ausbildung zum Landesschilehrer, Schilehrer-Anwärter und im Bedarfsfall für bestimmte weitere Sparten des Schilaufes abzuhalten, bei denen die für die erfolgreiche Ablegung der in Betracht gezogenen Ausbildung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und die mit einer entsprechenden Abschlußprüfung abgeschlossen werden. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen an die einzelnen Schilehrtätigkeiten und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis und die Entwicklung des Schilaufes durch Verordnung Vorschriften über den Lehrstoff, die Ausbildungsdauer und die Abschlußprüfung zu erlassen.
(2) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind Personen zuzulassen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und jene Fertigkeiten im Schilauf haben, die einen erfolgreichen Abschluß der in Aussicht genommenen Ausbildung erwarten lassen.
(3) Wer den entsprechenden Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 mit einer Abschlußprüfung erfolgreich abschließt oder wessen entsprechende berufliche Qualifikation gemäß Abs. 4 und 5 anerkannt wird, gilt als Schilehrer-Anwärter, Landesschilehrer erster Teil, Landesschilehrer oder Lehrer für eine bestimmte Sparte des Schilaufes. Zur Abschlussprüfung sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Landesregierung kann Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie diesem Gesetz und den auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen, als der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anerkennen.
(5) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Schilehrer im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass abweichend von § 7 Abs. 2 erster Satz jedenfalls eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. Die betreffenden Prüfungen der Schilehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Schilehrer im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG ist § 9 Abs. 4 anzuwenden.
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