(1) Jeder Bewerber um eine Schischulbewilligung hat die Erfüllung folgender sachlicher Anforderungen nachzuweisen:
a) das Verfügungsrecht über für ein Schischulbüro geeignete Räumlichkeiten sowie die erforderlichen sanitären Anlagen;
b) das Verfügungsrecht über einen geeigneten
Schischulsammelplatz;
c) das Verfügungsrecht über ein geeignetes Anfängerübungsgelände;
der Nachweis eines Mitbenützungsrechtes an einem bestehenden Anfängerübungsgelände gilt als Erfüllung dieses Erfordernisses;
d) eine ausreichende Haftpflichtversicherung.
(2) Jene Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schischulbüro befindet, gilt als Standort der Schischule oder des weiteren Standortes.
(3) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist durch die Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen
Versicherers nachzuweisen. Im Falle der Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit (§ 1a Abs. 4) kann der Versicherungsschutz auch durch eine gleichwertige andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes im Hinblick auf die Berufshaftpflicht erbracht werden.
(4) Zur Antragstellung kann ein Bewerber die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Anforderungen auch durch eine für den Fall der Erlangung einer Bewilligung bindende Zusage eines Verfügungsberechtigten geeigneter Räumlichkeiten oder Grundflächen nachweisen. Die Landesregierung kann mittels Verordnung die Voraussetzungen für die sachlichen Anforderungen näher ausgestalten. Die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Grundflächen müssen in einem Schigebiet liegen. Sie können auch außerhalb Kärntens liegen, wenn diese Flächen, würden sie in Kärnten liegen, zum Schigebiet des Schischulstandortes gehören würden.
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