(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Schilehrertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) erfüllt.
(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
(4) Sofern ein Bewilligungsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft gründet oder eine bestehende Gesellschaft in eine solche umgründet und die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen, darf die Schilehrertätigkeit weiterhin ausgeübt werden. Die Gründung der Gesellschaft und das Vorliegen der Voraussetzungen sind der Landesregierung vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit innerhalb von vier Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4 nicht vorliegen.
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