LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Schischulgesetz - K-SSchG§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date

(1) Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind:

1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;

2. die Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit;

3. die Verläßlichkeit;

4. ein Alter von mindestens 24 Jahren;

5. die körperliche und gesundheitliche Eignung;

6. die Diplomschilehrerprüfung gemäß der Verordnung § 9 Abs. 1;

7. die Schiführerprüfung gemäß der Verordnung § 9 Abs. 1;

8. die Verwendung als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule durch mindestens zwei Saisonen nach Ablegung der Diplomschilehrerprüfung;

8a. der Nachweis von unternehmerischem Wissen und Können nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung;

9. die zur Erteilung des Unterrichtes unumgänglich notwendigen

Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Die zur Führung einer Schischule erforderliche Verläßlichkeit ist dann gegeben, wenn die Persönlichkeit des Antragstellers erwarten läßt, daß er bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit dem erforderlichen Verantwortungsbewußtsein und der entsprechenden Sorgfalt tätig sein wird und die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten erfüllen wird.

(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller

a) wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder

b) wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung

von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung in Strafregisterbescheinigungen aufzunehmen ist.

(4) Die körperliche und die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(5) Als Diplomschilehrerprüfung und als Schiführerprüfung gelten die an der Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie Innsbruck) abgelegten gleichnamigen Prüfungen. Werden diese Ausbildungen von der Bundesanstalt nicht mehr angeboten, ist für die Ausbildung zum Diplomschilehrer § 9 anzuwenden.

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