(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Schilehrtätigkeit im Rahmen
a) des Dienstes des Bundesheeres, der Bundespolizei und der Zollorgane;
b) des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne des Art. 14 und 14a B-VG und der Universitäten sowie ausländischer Schulen und Universitäten, die mit den inländischen Einrichtungen vergleichbar sind;
c) einer von einer Körperschaft öffentlichen Rechts innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilauf;
d) des satzungsgemäßen Zweckes von Jugendorganisationen, Sportvereinen und alpinen Vereinen, wenn dabei
1. die Schilehrtätigkeit ausschließlich durch Mitglieder für Mitglieder der betreffenden Organisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und
2. weder den Mitgliedern, die die Schilehrtätigkeit ausüben, noch der betreffenden Organisation oder dem Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt;
e) von Trainingskursen in- oder ausländischer Schinationalmannschaften oder Schikader sowie wettkampfmäßigen Trainingskursen von Schivereinen.
(2) (entfällt)
(3) Für Schilehrertätigkeiten durch Organisationen und Vereine im Sinne des Abs. 1 lit. d besteht gegenüber der Landesregierung eine Auskunftspflicht. Die Auskunft hat zu enthalten:
a) den Namen des Vereines oder der Organisation und deren satzungsgemäßen Zweck;
b) die Namen des verantwortlichen Leiters und der Lehrkräfte;
c) die Dauer und den Ort der beabsichtigten Ausübung und
d) die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer.
Die Schischulen sind verpflichtet, der Landesregierung und den Aufsichtsorganen gemäß § 16 über deren Verlangen Auskunft über die eingelangten Anzeigen zu geben.
(3a) Die Landesregierung hat die bewilligten Schischulen und ihren Standort und allfällige weitere Standorte, unter Angabe des Schigebietes, in dem sich jeweils das Anfängerübungsgelände befindet, auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen.
(4) Jene Personen, die eine Schilehrtätigkeit im Sinne der Abs. 1 und 3 ausüben, haben dabei die im § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 festgelegten Pflichten sinngemäß zu beachten. Wer sich auf eine Ausnahme nach Abs. 1 oder § 2a beruft, hat auf Verlangen eines Aufsichtsorganes gemäß § 16 die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Ablichtung der Anzeigen gemäß Abs. 3 oder § 2a in Verbindung mit § 15 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) sowie eine Entscheidung gemäß § 2a in Verbindung mit § 16 K-BQAG vorzuweisen.
(5) (entfällt)
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