(1) Zur Unterstützung der Landesregierung bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über den erwerbsmäßigen Unterricht im Schilaufen sowie der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Strafverfahren wegen Übertretungen der Bestimmungen des § 15 kann die Landesregierung Aufsichtsorgane für den Schiunterricht bestellen. Bei der Bestellung von Aufsichtsorganen sind Vorschläge des im § 1 Abs. 5 genannten Interessenverbandes der Schilehrer zu berücksichtigen.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:
a) die österreichische Staatsbürgerschaft;
b) die Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit;
c) die Verlässlichkeit;
d) die körperliche und geistige Eignung;
e) die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse.
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 2 lit. c) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen,
a) die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder
b) eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder
c) die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(5) Die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Fertigkeiten im Schilaufen sind durch eine Bescheinigung einer Schischule oder eine Befähigung zur Lehrkraft gemäß § 8 nachzuweisen. Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. e sind von der Landesregierung durch eine mündliche Befragung festzustellen. Soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist, sind Gegenstand der Befragung:
a) dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Landesregierung und
b) das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009.
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