§ 12 § 12
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
(1) Die Landesregierung ist befugt, die Schischulen sowie die Schilehreraus- und -fortbildung und Abschlussprüfungen durch geeignete Organe zu überwachen.
(2) Die Bewilligungsinhaber und die Leiter von Aus- und Fortbildungslehrgängen sind verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht nötigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Festgestellte Mängel haben der Bewilligunsinhaber bzw. die Leiter der Aus- und Fortbildungslehrgänge innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden Frist zu beheben.
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