(1) Bewilligungsinhaber, Schilehrer und alle sonstigen Lehrkräfte haben ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten mindestens alle zwei Jahre durch Teilnahme an einem, von einem Interessenverband im Sinne des § 1 Abs. 5 veranstalteten Fortbildungslehrgang zu erweitern und zu vertiefen. Die Teilnahme ist jeweils der Landesregierung zu melden.
(2) Wer an der Teilnahme durch ein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis ohne sein Verschulden verhindert ist, hat den nachfolgenden Fortbildungslehrgang zu besuchen.
(3) Schilehrer und alle sonstigen Lehrkräfte, deren Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang länger als zwei Jahre zurückliegt, dürfen zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden, sofern nicht eine Teilnahmeverhinderung im Sinne des Abs. 2 vorliegt.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Bewilligungsinhabers, Schilehrers oder sonstiger Lehrkräfte von einer anderen als der in Abs. 1 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dadurch die geforderten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden