Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt in Kärnten, frühestens beginnend mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragsstellung.
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 4 § 4Bedarfszeitraum
…§ 4 Bedarfszeitraum Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt in Kärnten, frühestens beginnend mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragsstellung.…
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