§ 4 § 4 Bedarfszeitraum
In Kraft seit 17. Dezember 2020
Up-to-date
K-SHG 2021
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele
§ 4 § 4 Bedarfszeitraum
Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt in Kärnten, frühestens beginnend mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragsstellung.
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