§ 4 § 4Bedarfszeitraum
In Kraft seit 17. Dezember 2020
Up-to-date
§ 4 § 4Bedarfszeitraum — K-SHG 2021
Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt in Kärnten, frühestens beginnend mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragsstellung.
Rückverweise