§ 38 § 38Abgabenfreiheit
In Kraft seit 17. Dezember 2020
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§ 38 § 38Abgabenfreiheit — K-SHG 2021
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 38 K-SHG 2021 · K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 38 § 38Abgabenfreiheit
…7. Abschnitt Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen § 38 Abgabenfreiheit In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von…
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