(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind fachgerecht und zeitgerecht zu leisten. Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten hat solchen Personen eine Supervision durch hierzu befähigte und ausgebildete Personen anzubieten. Es darf sich dabei Dritter als Anbieter bedienen.
(2) Als Träger der Sozialhilfe hat das Land bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen der Sozialhilfe und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. Der Nachrang der Sozialhilfe wird dadurch nicht berührt.
(3) Das Land kann alleine oder gemeinsam mit anderen Trägern von Sozialleistungen Projekte zur Vermeidung sozialer Notlagen oder zur Förderung von Arbeitsanreizen und Arbeitsmöglichkeiten durchführen.
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