§ 20 § 20Leistungen bei Wohnungslosigkeit
In Kraft seit 17. Dezember 2020
Up-to-date
Für Hilfe Suchende kann zur Überwindung einer Wohnungslosigkeit insbesondere im städtischen Bereich Vorsorge durch besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten getroffen werden.
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