§ 20 § 20Leistungen bei Wohnungslosigkeit — K-SHG 2021
Für Hilfe Suchende kann zur Überwindung einer Wohnungslosigkeit insbesondere im städtischen Bereich Vorsorge durch besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten getroffen werden.
§ 20 K-SHG 2021 · K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 20 § 20Leistungen bei Wohnungslosigkeit
…§ 20 Leistungen bei Wohnungslosigkeit Für Hilfe Suchende kann zur Überwindung einer Wohnungslosigkeit insbesondere im städtischen Bereich Vorsorge durch besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten getroffen werden.…
§ 35 § 35Zuständigkeiten
…Vorsorge für Leistungen nach §§ 18 und 19 obliegt dem Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. (3) Die Vorsorge für Leistungen nach § 20 obliegt der Gemeinde. (4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt des Hilfe Suchenden, stimmen diese nicht überein, nach…
§ 37 § 37Kostentragung
…§ 37 Kostentragung (1) Die Kosten für Aufgaben nach diesem Gesetz, ausgenommen jene nach § 20, sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten. (2) Leistungen nach § …
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