(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren.
(2) Leistungen sind nur an Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(3) Die Leistung hat sich nach der Besonderheit des Einzelfalls zu richten, wie insbesondere die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person.
(4) Sozialhilfe ist in jener Form zu leisten, welche zur Überwindung der sozialen Notlage am besten geeignet ist.
(5) Leistungen sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen des Hilfe Suchenden abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(6) Sozialhilfe beinhaltet die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten.
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