§ 19 § 19Beratungsleistungen bei Schuldenproblemen
In Kraft seit 17. Dezember 2020
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Für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, kann Vorsorge für Beratungsleistungen getroffen werden, um zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der gesellschaftlichen Integration oder der wirtschaftlichen Selbständigkeit beizutragen.
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