§ 17 § 17Leistungen zur Sicherstellung einer Alterssicherung
In Kraft seit 17. Dezember 2020
Up-to-date
Das Land darf im Einzelfall die Kosten zur Erlangung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung übernehmen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass die soziale Notlage dauerhaft überwunden werden kann.
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
Anl. 1 (LGBl Nr 107/2020)
…§§ 8 oder 13 Abs. 2 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, oder § 12 K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 K-ChG…
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