§ 17 § 17Leistungen zur Sicherstellung einer Alterssicherung
In Kraft seit 17. Dezember 2020
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Das Land darf im Einzelfall die Kosten zur Erlangung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung übernehmen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass die soziale Notlage dauerhaft überwunden werden kann.
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