§ 15 § 15Zusätzliche Leistungen in Härtefällen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen dem Hilfe Suchenden zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 12 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelfall nachgewiesen wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden