§ 34e § 34e Verwendung der eingenommenen Geldstrafen
In Kraft seit 17. Dezember 2019
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K-SGAG
Gliederung
6. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen
§ 34e § 34e Verwendung der eingenommenen Geldstrafen
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 34a und § 34b verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.
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