§ 28 § 28
In Kraft seit 06. Dezember 2012
Up-to-date
Die Landesregierung darf als Organe der öffentlichen Aufsicht Landes-Aufsichtsorgane zur Unterstützung
a) der Bezirksverwaltungsbehörden
1. bei der Überwachung und Überprüfung von Spielautomaten,
2. bei der Einziehung und Beschlagnahme von Spielautomaten,
3. bei der Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 34, und
b) der Landesregierung bei der Überwachung und Überprüfung von Glücksspielautomaten bestellen.
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