Die Landesregierung darf als Organe der öffentlichen Aufsicht Landes-Aufsichtsorgane zur Unterstützung
a) der Bezirksverwaltungsbehörden
1. bei der Überwachung und Überprüfung von Spielautomaten,
2. bei der Einziehung und Beschlagnahme von Spielautomaten,
3. bei der Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 34, und
b) der Landesregierung bei der Überwachung und Überprüfung von Glücksspielautomaten bestellen.
Rückverweise
K-SGAG · Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
§ 32 § 32
…Folge zu leisten. (3) Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (§ 28), gebunden. (4) Landes-Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit…