(1) Der Bewilligungsinhaber hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Glücksspielautomaten in Automatensalons, unbeschadet der nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes bestehenden Verpflichtungen, wenn
a) die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens zehn Euro pro Spiel beträgt,
b) die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht übersteigen,
c) jedes Spiel zumindest eine Sekunde dauert und vom Spieler gesondert ausgelöst wird,
d) keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei jedoch Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach lit. a übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach lit. b überschritten wird,
e) eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach lit. a oder den Höchstgewinn nach lit. b mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen nicht möglich ist,
f) keine Jackpots ausgespielt werden, und
g) der Glücksspielautomat nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielers nach Ablauf des bereits begonnen Spiels kein weiteres Spiel zulässt und das aktuelle Guthaben des Spielers auszahlt (Abkühlungsphase); die weitere Spielteilnahme des Spielers richtet sich nach § 17 Abs. 1 lit. b.
(2) (entfällt)
(3) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße muss an jedem Glückspielautomaten entsprechend den Vorgaben der glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angezeigt werden. Die Gewinnausschüttungsquote muss, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, innerhalb einer Bandbreite von 85 % bis 95 % liegen, und sie darf nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden. Werden dem Spieler in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über der festgelegten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms liegen.
(4) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spielprogramme der aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.
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